Flensburger Tennisclub

an der Marienhölzung e.V.

Marienhölzungsweg 64

24939 Flensburg

 

SATZUNG

 

Stand März 2018

 

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Flensburger Tennisclub an der Marienhölzung e.V“.

Er hat seinen Sitz in Flensburg.

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch die Unterhaltung der Tennisanlage sowie die Förderung des Breiten- und Leistungssports im Jugend- und Erwachsenenbereich.

Diese Zwecke verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Tennisverbandes, dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen vom Verein und seinen Mitgliedern als für sich verbindlich anerkannt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 Mitgliedschaft

1)    Der Verein besteht aus

– Aktiven Mitgliedern

– Passiven Mitgliedern

– Jugendlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

– Zweitmitgliedern

– Sondermitgliedern

2)    Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zum Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr möglich.

3)    Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, die grundsätzlich nicht am Spielbetrieb auf den Außenplätzen oder an Wettkämpfen teilnehmen. Eine Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.

4)    Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5)    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

6)    Zweitmitglieder sind Personen, die in einem anderen Tennisverein aktive beitragspflichtige Vollmitglieder sind und dem Verein beitreten, um am Punktspielbetrieb des Flensburger Tennisclubs teilzunehmen, oder ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Gebietes des Kreistennisverbandes Flensburg-Schleswig haben. Die aktive, beitragspflichtige Vollmitgliedschaft in dem anderen Verein muss dem Vorstand nachgewiesen werden. Endet die aktive beitragspflichtige Mitgliedschaft des Zweitmitglieds in dem anderen Tennisverein oder scheidet das Zweitmitglied aus den Mannschaften des Flensburger Tennisclubs aus, so wird das Zweitmitglied zum aktiven Mitglied mit voller Beitragspflicht gemäß Ziff. 2).  Das Zweitmitglied ist verpflichtet, den Vorstand über derartige Sachverhalte unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

7)    Sondermitglieder sind Mitglieder, die alle Kriterien erfüllen, die vom Vorstand für eine Gruppe von Mitgliedern festgelegt wurden (z.B. Seniorenmitgliedschaft).

8)    Alle Mitglieder des Vereins werden in einem jährlich zu aktualisierenden Mitgliederverzeichnis aufgeführt, das frei zugänglich im Clubhaus ausliegt und neben dem Status der Mitgliedschaft zusätzliche, vom einzelnen Mitglied genehmigte Angaben zur Person (z.B. Anschrift und Telefonnummer) enthält.

  • 6 Aufnahme des Mitglieds

1)    Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

2)    Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

3)    Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

  • 7 Rechte des Mitglieds

1)    Jedes Mitglied hat Anspruch auf Benutzung der Vereinseinrichtungen unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen sowie auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.

2)    Dem passiven Mitglied steht das Recht auf Benutzung der Außenplätze nicht zu. Die Anmietung von Hallenstunden durch passive Mitglieder oder Nichtmitglieder ist möglich. Bei der Vergabe der Hallenstunden haben die aktiven Mitglieder des Vereins Vorrang. In begründeten Einzelfällen (z.B. aus geselligen Anlässen oder bei Freundschaftsspielen) kann der Vorstand im Interesse des Vereins Ausnahmen zulassen.

3)    Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

4)    Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes auf der Jugendversammlung stimmberechtigt.

  • 8 Pflichten des Mitglieds

1)    Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die Interessen des Vereins zu unterstützen.

2)    Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung und die Ordnungen des Vereins anzuerkennen und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.

3)    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung des Beitrages und etwaiger Umlagen verpflichtet. Passive Mitglieder sind von Umlagen, die ausschließlich die Außenplätze betreffen, befreit. Im Übrigen beschließt die Vollversammlung die Höhe der Umlage unter Berücksichtigung des Mitgliederstatus.

  • 9 Beiträge der Mitglieder
  • Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis spätestens zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verein nach dem 1. Juli des Jahres wird nur ein anteiliger Jahresbeitrag erhoben. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Der Vorstand kann zur Steigerung der Mitgliederzahlen von der Erhebung der Aufnahmegebühr absehen. Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. unvorhersehbare finanzielle Notlage) ein Mitglied von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung soll befristet sin, in der Regel für die Dauer eines Jahres. Verlängerungen sind zulässig.

2)    Wenn Umlagen beschlossen werden, müssen diese mit einer Zweckbindung begründet werden.

3)    Die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge, einer Umlage sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Eine Umlage darf einen Betrag von 250,00 € pro Jahr und Mitglied nicht übersteigen.

  • 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

2)    Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands im Sinne des §26 BGB.

3)    Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane absichtlich verstößt, kann – nach vorheriger Anhörung – durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen.

4)    Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Beiträge gemäß § 9 auch nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet hat. Die Streichung verliert ihre Wirkung, wenn das Mitglied die rückständigen Beiträge binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses nachentrichtet.

5)    Ausgetretene, ausgeschlossene und gestrichene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

  • 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Jugendversammlung
  4. Ehrenrat
  • 12 Mitgliederversammlung

1)    Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen, außerdem per Aushang im Clubhaus und Veröffentlichung auf der FTC Homepage.

2)    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandsvorsitzenden
  2. b) Entgegennahme der Berichte der Sport- und Jugendwarte
  3. c) Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts
  4. d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  5. e) Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung der Rücklagen.
  6. f) Entlastung des Vorstandes
  7. g) Wahl der Vorstandsmitglieder (außer des Jugendwartes, dessen Wahl durch die Jugendversammlung sie lediglich bestätigt) und der Rechnungsprüfer
  8. h) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  9. i) Festlegung der Vereinsbeiträge
  10. j) Genehmigung des Haushaltsplanes
  11. k) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung

3)    In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung, einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 1 /5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des Absatz 1.

4)    Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder per E-Mail mit Begründung eingereicht werden.

5)    Die endgültige Tagesordnung wird eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der FTC-Homepage veröffentlicht und im Clubhaus ausgehängt.

6)    Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8)    In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

9)    Es wird grundsätzlich offen gewählt und abgestimmt. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind erforderlich, sobald sie von wenigstens einem Mitglied gewünscht werden.

10)  Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11)  Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

  • 13 Der Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus
  1. a) der/dem Vorsitzenden
  2. b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) der/dem Schriftführer(in)
  4. d) der/dem Kassenwart(in)
  5. e) der/dem Sportwart(in)
  6. f) der/dem Jugendwart(in)
  7. g) der/dem Beisitzer Clubanlagen

Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende.
  • Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine außerplanmäßige Vorstandssitzung abzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 14 Geschäftsführung und Rechnungslegung
  • Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerlichen Vorgaben.
  • Der Vorstand stellt im Rahmen des durch die Mitgliedersammlung bewilligten Budgets den Jahreshaushalt auf und ist für dessen Vollzug verantwortlich. Plant der Vorstand Ausgaben, die diesen wesentlich übersteigen, ist ein Nachtragshaushalt aufzustellen, der zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf.
  • Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendung des Vereins und der Ausweis der steuerlich zulässigen Rücklagen.
  • 15 Rechnungsprüfung

Die beiden Rechnungsprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach Absprache mit dem Kassenwart einmal im Jahr die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

  • 16 Haftungsfreistellung
  • Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  • Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  • 17 Ehrenrat

1)    Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

2)    Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Auf Ersuchen eines ausgeschlossenen Mitglieds hat der Ehrenrat endgültig über den Ausschluss zu entscheiden.

  • 18 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird am Anfang jedes Jahres, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung, einberufen. Sie wählt den Jugendwart, sowie zwei Jugendsprecher. Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Belange der Jugend regelt die Jugendordnung. Auf Antrag aus der Jugendversammlung kann der Vorstand die Jugendordnung ändern.

  • 19 Ausschüsse

1)    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen (z. B. Sportausschuss, Finanzausschuss, Jugendausschuss).

2)    Sie können sowohl als ständige Ausschüsse als auch auf Zeit berufen werden.

3)    Jedem Ausschuss soll grundsätzlich ein Vorstandsmitglied angehören, das die Interessen des Vorstandes vertritt und diesem gegenüber verantwortlich ist.

  • 20 Auflösung

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Reinvermögen an die Stadt Flensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

       Das Reinvermögen besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins.

  • 21 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Flensburg, 15. März 2018

Hier die Satzung als PDF zum Herunterladen:

Satzung Stand März 2018